Zurück zu Hartz IV (1), Überblick
Hartz IV (2): Freibeträge für erwerbstätige Empfänger von Arbeitslosengeld II
Ab dem 1. Oktober 2005 haben sich die Erwerbstätigenfreibeträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II auf Grund des Freibetragsänderungsgesetzes erhöht. § 30 SGB II lautet:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich:
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
§ 30 Abs. 2 Nr. 6 SGB II lautet:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an die Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
Mit anderen Worten bleibt immer eine Pauschale von 100 € anrechnungsfrei. Diese Pauschale wird gewährt für die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € für öffentliche und private Versicherungen, für Kfz-Versicherungen, für Arbeitsmittelpauschale von 15,33 €, für Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, für Kosten der riester-geförderten Altersvorsorge und für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeitrag usw.).
Ab 400 € brutto können höhere Ausgaben geltend gemacht werden bei Nachweis, dass die Summe der Beträge den Betrag von 100 € übersteigt. Bis zu einem Minijob mit 400 € brutto wird jedoch im Gegensatz zu der vorherigen Regelung auch dann nur eine Pauschale von 100 € für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten anerkannt, wenn die tatsächlichen Ausgaben höher sind.
Bezugspunkt zur Berechnung der neuen Freibeträge ist das monatliche Brutto-Einkommen. Für Minijober erhöht sich also der Freibetrag leicht. Dies fällt um so mehr ins Gewicht, je geringer die tatsächlichen Ausgaben für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten sind.
Ein weiterer Abzug ist von dem Betrag vorzunehmen, der diese 100 € übersteigt (bzw. ab 400 € Bruttoeinkommen einen evtl. höheren Betrag). Es bleiben weiter frei:
- 20% der Differenz zu einem Bruttoeinkommen bis von 800 €,
- 10% ab 800 € bis 1200 € brutto (bis 1500 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt).
Hartz IV / ALG-II Freibetrag: Berechnungsbeispiel
Beispiel: Frau Müller verdient im Rahmen eines Minijobs 400 € brutto monatlich. Es wird wie folgt gerechnet:
Bis zum 30.09.2005:
| Bruttoeinkommen | 400,- € |
| Nettoeinkommen | 400,- € |
| Freibetrag | 80,- € (Versicherungen,
30,- Werbungskosten, 50,- incl. Fahrtkosten) |
| 15% von 320 € | 48,- € |
Frau Müller darf 128,- € behalten.
Ab dem 1.10.2005:
| Bruttoeinkommen | 400,- € |
| Nettoeinkommen | 400,- € |
| Freibetrag | 100,- € |
| 20% von 300 € | 60,- € |
Frau Müller darf 160,- € behalten.
Diese Neuregelung gilt für alle Neuanträge und Fortzahlungsanträge bzw. dort, wo eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist. Sie gilt nicht für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.10.2005 beginnen. Ausnahme hierzu: eine Erwerbstätigkeit wird innerhalb dieses Zeitraumes neu aufgenommen. Aufgepasst! Eine neue Erwerbstätigkeit kann auch entstehen, wenn der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt, dann aber aufgrund des Erhalts eines Auftrages ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Fazit
Wer vor dem 1.10. eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bekommt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (sechs Monate) weniger als jemand, der nach dem 1.10. erwerbstätig wurde!
Es ist auf jeden Fall bei Erhalt neuer Bewilligungsbescheide darauf zu achten, dass die neuen Freibetragsgrenzen beachtet wurden. Die Erfahrung aus der Praxis als Fachanwältin als Sozialrecht zeigt, dass gerade die neuen Freibeträge missachtet werden, wenn z.B. auf Grund eines Aufhebungsbescheides eines neue Berechnung durchgeführt wird. In diesem Fall sind die neuen Freibeträge aber zu beachten.
Um in dieser zwischenzeitlichen komplexen Materie den Überblick zu behalten, stehe ich Ihnen gerne als Fachanwalt für Sozialrecht zur Verfügung.
© 2005 - 2008
www.fachanwalt-sozialrecht-koeln.de
Zum Seitenanfang