Hartz IV (1): Überblick
Seit Änderung der Arbeitsmarkts-Gesetzgebung in Deutschland hat die Angst einen Namen: Hartz IV. Gerade diejenigen, die einen Arbeitsplatz verloren haben oder deren Bezugszeit von Arbeitslosengeld ausläuft, müssen mit jedem Euro rechnen. Hartz IV zählt zum Gebiet des Sozialrechtes und damit in den besonderen Tätigkeitsbereich des Fachanwaltes für Sozialrecht. Um Ihnen Hilfen an die Hand zu geben, hier einige Hinweise. Auf einer weiteren Seite finden Sie Beispiele zur seit 1.10.2005 geänderten Berechnung der Freibeträge für erwerbstätige Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Änderungen durch Hartz IV
Gesetzliche Grundlage von Hartz IV ist das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", das am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Es findet sich im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und behandelt die "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Hartz IV schafft Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab, statt dessen wird dem Bedürftigen zukünftig das so genannte "Arbeitslosengeld II" (ALG II) auf dem Leistungsniveau der etwas veränderten bisherigen Sozialhilfe gezahlt.
Das bisherige Arbeitslosengeld, die Leistung zum Lebensunterhalt aus der Arbeitslosenversicherung, wird als "Arbeitslosengeld I" auf die Hälfte der bisherigen Laufzeit reduziert (max. 1 Jahr), die Arbeitslosenhilfe der Bundesagentur für Arbeit und die Hilfen zum Lebensunterhalt der Kreise und Kommunen als steuerfinanzierte Sozialleistungen werden zum Arbeitslosengeld II zusammengeführt. Wer keine Ansprüche mehr auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I hat, fällt dann in die Kategorie des Arbeitslosengeld II.
Arbeitslosengeld II
Das neue Arbeitslosengeld II können also alle Arbeitslosen von 15 bis 65 Jahren erhalten, die keinen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld haben oder deren Anspruchszeit abgelaufen ist. Dies allerdings nur dann, wenn sie bedürftig sind und ihren Lebensunterhalt sonst nicht sichern können. Für nicht erwerbstätige Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt gibt es dazu "Sozialgeld". Den Arbeitslosen und ihren Familien stehen so genannte Regelleistungen zu. Allein Stehende erhalten in den alten Bundesländern 345 €, in den neuen Bundesländern 331 €. Ein (Ehe-)Paar erhält zwei Mal 90 Prozent der Regelleistung (jeweils also 311 €), gleiches gilt für unverheiratete Arbeitslose mit einem festen Lebenspartner. Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes (207 €), für Jugendliche ab 14 Jahren 80 Prozent (276 €). Hinzu kommen noch einmalige Leistungen, etwa für Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung oder für mehrtägige Klassenfahrten der Kinder sowie die Beiträge zur Sozialversicherung, die von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung der Sozialgerichte sollte bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft rein vorsorglich der Widerspruch gegen die Anrechung von Einkommen und Vermögen des Lebenspartners eingelegt werden. Dabei muss aber bedacht werden, dass durch den eingelegten Widerspruch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfällt (!), es muss also ggf. vorsorglich auch dagegen einstweiliger Rechtsschutz gesucht werden. Solcher Widerspruch ist daher ausschließlich mit anwaltlicher Unterstützung empfehlenswert. Als Fachanwalt für Sozialrecht stehe ich Ihnen in solchen Fällen gern zur Seite.
Hartz IV und Wohnung: Kosten für Unterkunft und Heizung
Zusätzlich gibt es die Kosten für Unterkunft und Heizung - und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen, soweit diese angemessen sind. Angemessener Wohnraum bedeutet z.B. für eine 4-köpfige Familie 120 qm für eine Eigentumswohnung und 130 qm für ein Haus. Für Mietwohnungen sind die angemessenen Größen kleiner und hängen von den örtlichen Gegebenheiten ab. Für Alleinlebende sind ca. 45 qm Wohnungsgröße als angemessen anzunehmen. Da die Kommunen, die für die Bewertung des Wohnraums zuständig sind, oft über eigenen leerstehenden Wohnraum verfügen und für die so genannten Kosten der Unterkunft aufkommen müssen, besteht die Befürchtung, dass ein Umzug verlangt wird. Bis man eine billigere oder kleinere Wohnung gefunden hat, werden die höheren aktuellen Kosten übernommen, längstens jedoch für 6 Monate. Die Umzugskosten und Mietkaution werden von der Arbeitsagentur getragen.
Hartz IV und Anrechnung von Ersparnissen
Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen gewisse Ersparnisse haben. Erlaubt sind 200 € pro Lebensjahr, höchsten jedoch 13.000 € pro Person. Bei einem 50-jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20.000 €. Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr - sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-)Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13.000 € pro Partner. Für Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr (maximal 38.000 €). Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein ALG II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen.
Auch zum Themenkomplex Hartz IV stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht mit Rat und Tat zur Verfügung, damit Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit und gegenüber Ihrer Kommune erfolgreich durchsetzen können. Sie können dazu über das Formular auf der Kontakt-Seite mit mir in Verbindung treten.
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